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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen unserer Lieferungen und Leistungen für unsere Kunden:

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

1.
Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Vertragsbedingungen abweichende Bedingungen unseres Vertragspartners (auch Auftraggeber oder Besteller genannt) erkennen wir, auch bei Kenntnis unsererseits, nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Vertragspartners die Lieferung an diesen vorbehaltlos ausführen.

2.
Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen unter Hinweis auf dortige Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.

3.
Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.

§ 2 Angebote und Vertragsabschlüsse

1.
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten ist. Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von zwei Wochen annehmen.

2.
Allein maßgebend für die Rechtsbeziehung zwischen uns und unserem Vertragspartner ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag (unsere Auftragsbestätigung) einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Diese geben alle Abreden zwischen uns und unserem Vertragspartner vollständig wieder. Mündliche Zusagen unsererseits vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich. Mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarung einschließlich dieser Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern und Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigten sind unsere Mitarbeiter nicht bevollmächtigt.

3.
Angaben unsererseits zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung, z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und sonstige technische Daten, sowie unsere Darstellungen derselben, z. B. in Zeichnungen und sonstigen Abbildungen, sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Wir liefern Ihnen Batterien und Speicherprodukte oder deren Komponenten nur nach vorheriger Bemusterung und deren erfolgter Genehmigung. Die vorbezeichneten Angaben sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen unserer Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile, sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. Änderungen in Farbe, Form und/oder Gewicht bleiben gleichfalls vorbehalten, sofern sie für den Vertragspartner zumutbar sind.

4.
Wir behalten uns das Eigentum bzw. Urheberrecht an allen von uns abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie an unserem Vertragspartner zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Werkzeugen und anderen Unterlagen oder Hilfsmitteln vor. Unser Vertragspartner darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung unsererseits weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Unser Vertragspartner hat auf Verlangen unsererseits derartige Gegenstände vollständig an uns zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten.

5.
Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und mangelfreier Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Das gilt allerdings nur für den Fall, dass wir mit unserem Zulieferer ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben und wir die nicht rechtzeitige Belieferung bzw. die nicht mangelfreie Selbstbelieferung nicht zu vertreten haben. Der Vertragspartner wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unseres Zulieferers umgehend informiert. Eine eventuell bereits erbrachte Gegenleistung wird unverzüglich erstattet.

§ 3 Musterlieferungen

Die Zurverfügungstellung von Mustern erfolgt grundsätzlich gegen Berechnung. Bemusterungen dienen nur der Beschaffenheitskonkretisierung und stellen keine Garantie dar.

§ 4 Produktangaben

Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, ergibt sich die vertraglich geschuldete Beschaffenheit der Ware ausschließlich aus den jeweils geltenden Produktspezifikationen. Die Einhaltung der Sicherheits-, Betriebs-, Verwendungs- und Einbau- oder Designregeln sind in der Verantwortung des Auftraggebers. Beschaffenheits-, Haltbarkeits- und sonstige Angaben stellen nur dann Garantien dar, wenn sie als solche ausdrücklich schriftlich vereinbart und bezeichnet werden. Unsere Angaben in Wort und Schrift über unsere Produkte, Erzeugnisse, Geräte und Anlagen und Verfahren beruhen auf Forschungsarbeit und anwendungstechnischer Erfahrung. Wir vermitteln diese Ergebnisse, mit denen wir keine über den jeweiligen Einzelvertrag hinausgehende Haftung übernehmen, nach bestem Wissen, behalten uns jedoch Änderungen und Weiterentwicklungen vor. Das entbindet den Besteller jedoch nicht davon, unsere Erzeugnisse und Verfahren auf ihre Anwendung für den eigenen Gebrauch selbst zu prüfen. Das gilt auch hinsichtlich der Wahrung von Schutzrechten Dritter sowie für Anwendungen und Verfahrensweisen.

§ 5 Preis und Zahlungsbedingungen

1.
Der angebotene Preis ist bindend. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in Rechnung gestellt und gesondert ausgewiesen.

2.
Die Preise verstehen sich in Euro ab Werk oder ab Distributer (unsere Vertragspartner in Asien, EXW (Incoterms 2010)) inklusive Verpackung und der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen oder in Importleistung zuzüglich Zoll sowie zuzüglich Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben. Soweit nicht vertraglich anders geregelt.

3.
Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, ist unser Vertragspartner verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum – netto kasse- zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt er in Zahlungsverzug.

4.
Zur Aufrechnung mit Gegenforderungen ist der Vertragspartner nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden, unbestritten sind oder von uns anerkannt wurden.

5.
Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Vertragspartner nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch aus demselben Vertragsverhältnis resultiert.

6.
Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder -erhöhungen, insbesondere aufgrund von Materialpreisänderungen, eintreten. Diese werden wir unserem Vertragspartner auf Verlangen nachweisen.

§ 6 Lieferung und Lieferfristen – Abruf

1.
Von uns in Aussicht genommene Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragte Dritte.

2.
Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Weiterhin ist Voraussetzung die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragspflichten und Mitwirkungsobliegenheiten unseres Vertragspartners. Sofern eine Musterfreigabe erfolgt, ist Voraussetzung, dass unser Auftraggeber nach Vorlage der Muster unverzüglich die Musterfreigabe erteilt, gegebenenfalls unverzüglich mitteilt, aus welchen Gründen eine derartige Freigabe nicht erfolgt.

3.
a)
Wir können – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Auftraggebers – von diesem eine angemessene Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsterminen mindestens um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen oder sonstigen Mitwirkungsobliegenheiten uns gegenüber nicht nachkommt.

b)
Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, sofern diese durch höhere Gewalt oder sonstige zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen, Schwierigkeiten in der Material- und Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- und Leistungstermine um den Zeitpunkt der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber in Folge der Verzögerung die Annahme der Lieferung oder Leistungen nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung uns gegenüber vom Vertrag zurücktreten.

4.
Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt wenn, die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist und die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen; es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit.

5.
Lieferverzug setzt, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist (z. B. Fixgeschäft) auf Seiten unseres Vertragspartners das Setzen einer angemessenen Nachfrist, die mindestens 2 Wochen betragen muss, voraus. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Eingang der Nachfristsetzung bei uns.

6.
Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird uns eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grund, unmöglich, so ist die Haftung unsererseits auf Schadensersatz nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen in § 8 beschränkt.
Erfolgt die Lieferung oder Leistung nicht bis zum Ablauf der Nachfrist und will der Besteller daher sein Recht zum Rücktritt vom Vertrag Gebrauch machen oder Schadensersatz statt Leistung verlangen, ist er verpflichtet, uns dies zuvor ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen weiteren Nachfrist unter Aufforderung zur Lieferung und Leistung anzuzeigen. Der Besteller ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung/Leistung vom Vertrag zurück tritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf Lieferung/Leistung besteht.

7.
Schulden wir Lieferung auf Abruf, sind Abrufe spätestens innerhalb von zwölf Monaten nach Auftragsbestätigung vorzunehmen, soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist. Wir sind berechtigt, auch ohne Abruf des Auftraggebers nach Verstreichen der vorstehenden, gegebenenfalls der abweichend vereinbarten, Abruffrist zu liefern und unsere Forderungen geltend zu machen. Der Vertragspartner ist dann zur Abnahme und Vergütung verpflichtet.

§ 7 Gefahrübergang – Versand – Verpackung – Erfüllungsort

1.
Die Gefahr geht mit der Übergabe des Liefergegenstandes, wobei der Ladevorgang maßgeblich ist, an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Dritte auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen übernommen haben. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf diesen über, an dem wir versandbereit sind und dies dem Auftraggeber angezeigt haben.

2.
Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch uns betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages (netto) der zu lagernden Liefergegenstände pro angefangener Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis darüber hinausgehender Lagerkosten bleibt uns vorbehalten.

3.
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist unser Firmensitz, soweit nichts Anderes bestimmt ist.

4.
Die Versendung wird von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch, Transport, Feuer- oder Wasserschaden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

5.
Die Versandart und die Verpackung unterstehen unserem pflichtgemäßen Ermessen, wir halten strikt die Gefahrgutbestimmungen ein, soweit wir dafür zuständig sind

§ 8 Gewährleistung

1.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab Abnahme. Bei der Veräußerung von gebrauchten Wirtschaftsgütern erfolgt die Veräußerung unter Ausschluss jeder Gewährleistung und unter Ausschluss jeder Haftung, soweit nicht die Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder des Lebens sowie Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit die Grundlage einer Inanspruchnahme unsererseits bildet.

2.
Alle Beanstandungen, insbesondere Mängelrügen, müssen uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach Empfang der Ware (bei versteckten Mängeln unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach ihrer Entdeckung bzw. dem Zeitpunkt, zu dem sie bei zumutbarer Untersuchung hätten entdeckt werden müssen) schriftlich zugegangen sein. Sofern der Auftraggeber Beanstandungen und Mängelrügen nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Schriftform anzeigt, gilt unsere Lieferung und Leistung im Hinblick auf die nicht oder nicht formgerechte Beanstandung bzw. den nicht rechtzeitig oder nicht formgerecht gerügten Mangel als mangelfrei. Nimmt der Besteller unsere Lieferung oder Leistung in Kenntnis eines Mangels an, so stehen ihm die aus der Mangelhaftigkeit ableitbaren Rechte nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen dieses Mangels bei Lieferung ausdrücklich schriftlich vorbehält.
Mängelansprüche des Auftraggebers setzen mithin also voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

3.
Auf unser Verlangen ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an uns zurück zu senden. Bei berechtigter Mangelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

4.
Bei Sachmängeln des gelieferten Gegenstandes sind wir nach innerhalb angemessener Frist zu treffender Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessener Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann unser Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Machen wir von unserem Recht auf Nachbesserung Gebrauch, ist ein Fehlschlagen der Nachbesserung nach dem erfolglosen dritten Versuch anzunehmen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
Unwesentliche, produktionsbedingte oder naturgegebene Abweichungen in Farbe, Form, Aussehen oder Konsistenz sind von der Sachmängelhaftung ausgeschlossen.
Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als maßgeblich. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbeaussagen des Herstellers insbesondere in Präsentationen stellen daneben keine Angabe der vertragsgemäßen Beschaffenheit der Ware dar.
Der Auftraggeber kann aus der Mangelhaftigkeit unserer Lieferung oder Leistung keine Rechte ableiten, soweit lediglich eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit unserer Lieferung und Leistung vorliegt.

5.
Beruht ein Mangel auf unserm Verschulden, kann der
Auftraggeber Schadensersatz gemäß den Regelungen in § 8 dieser Geschäftsbedingungen verlangen.

6.
Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung unsererseits den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung dadurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

§ 9 Eigentumsrechte und Eigentumsvorbehalte

1.
Bei Verträgen behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor. Wir behalten uns auch das Eigentum vor bis zum Eingang aller Zahlungen aus einem gegebenenfalls bestehenden Kontokorrentverhältnis mit unserem Vertragspartner. Der Vorbehalt bezieht sich auf den anerkannten Saldo.

2.
Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Auftraggeber wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes (Faktura-Endbetrag inklusive Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.

3.
Wird der Liefergegenstand mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura- Endbetrag inklusive Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber uns anteilig Miteigentum überträgt. Unser Vertragspartner verwahrt das uns entstehende Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

4.
Der Auftraggeber ist berechtigt, im ordentlichen Geschäftsgang die Ware weiter zu veräußern. Er tritt allerdings schon jetzt alle Forderungen, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen Dritte erwachsen, in Höhe des Rechnungsbetrages (inklusive Mehrwertsteuer) an uns ab. Wir nehmen hiermit die Abtretung an. Nach Abtretung ist der Auftraggeber zur Einziehung der Forderung für unsere Rechnung berechtigt bis zum Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlungen oder bis zur Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.
Im Falle des Zahlungsverzugs des Auftraggebers sowie bei Zahlungs- und/oder Geschäftseinstellung und in Fällen der Stellung eines Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens können wir verlangen, dass der Vertragspartner die uns abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt und seinerseits alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Das Recht unsererseits, die Abtretung in derartigen Fällen aufzudecken und die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt unberührt.
Forderungen, die der Auftraggeber im vorstehenden Zusammenhang an uns abgetreten hat, können nicht an Dritte abgetreten werden. Gleiches gilt für Verpfändungen; Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

5.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, unser Allein- oder Miteigentum pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat er diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.

6.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns den Zugriff Dritter auf unser Alleineigentum oder Miteigentum etwa im Falle einer Pfändung unverzüglich mitzuteilen. Gleiches gilt bei etwaigen Beschädigungen oder Vernichtungen der Ware. Ein Besitzerwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat uns der Vertragspartner ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.

7.
Verletzt der Vertragspartner die vorstehenden Pflichten nach Ziffer 5 und Ziffer 6, sind wir berechtigt, die Ware heraus zu verlangen; dies gilt auch dann, wenn wir nicht gleichzeitig vom Vertrag zurücktreten. In der Rücknahme durch uns liegt gegenüber dem Auftraggeber kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Bei Geschäfts- oder Zahlungseinstellung sowie – vorbehaltlich der Rechte eines Insolvenzverwalters – im Insolvenzverfahren gelten die vorstehenden Sätze 1 und 2 entsprechend. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Vertragspartners – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

8.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Vertragspartners insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 10 Schadensersatz und Haftung

1.
Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlung und unerlaubter Handlung, ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses Abschnitts eingeschränkt.

2.
Wir haften nicht,

a)
im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen,

b)
im Falle grober Fahrlässigkeit eines nicht leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung unser Vertragspartner vertraut hat und auch vertrauen durfte.

3.
a)
Soweit wir gemäß vorstehendem Absatz 2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

b)
Haften wir im Falle eines Lieferverzuges, beschränkt sich unsere Haftung für jede volle Woche der Verspätung auf 2 % des Lieferwertes, maximal jedoch auf 12 % des Lieferwertes.

4.
Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit, ist die Ersatzpflicht unsererseits für Sach- und Personenschäden auf einen Betrag in Höhe von 100 % des Nettowarenwertes der Ware, die den Schaden ausgelöst hat, je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

§ 11 Beachtung gesetzlicher Bestimmungen, Rücktritt

1.
Soweit mit dem Besteller oder Auftraggeber im Einzelfall nicht anders schriftlich vereinbart, ist der Besteller für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften über Einfuhr, Transport, Lagerung und Verwendung der Ware verantwortlich.

2.
Sollte zum Zeitpunkt der Lieferung/Leistung eine gesetzliche oder behördliche Genehmigungspflicht zum Zwecke der Ausfuhr unserer Lieferung/Leistung bestehen und die hierauf beantragte Genehmigung zur Ausfuhr nicht erteilt werden, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

3.
Zum Rücktritt vom Vertrag sind wir ferner berechtigt, wenn im Falle einer Produktregistrierungspflicht eine Registrierung zum Zeitpunkt der Lieferung/Leistung nicht beantragt oder erteilt ist oder durchführbar ist.

§ 12 Handelsklauseln

Soweit Handelsklauseln nach den International Commercial Terms (INCOTERMS) vereinbart sind, gelten für deren Anwendung und Auslegung die INCOTERMS 2010.

§ 13 Schlussbestimmungen

1.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Regelungen des UN-Kaufrechts (CISG – Wiener Übereinkommen von 1980) finden keine Anwendung.

2.
Vertragssprache ist deutsch.

3.
Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag ist nach unserer Wahl unser Firmensitz oder der Sitz unseres Vertragspartners. Für Klagen gegen uns ist ausschließlicher Gerichtsstand unser Firmensitz, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände dem entgegenstehen.

4.
Wir weisen darauf hin, dass bei Auftragsbearbeitung personenbezogene Daten im Rahmen des § 28 des Datenschutzgesetzes (BDSG) gespeichert werden können.

5.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.


Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen unserer Lieferungen und Leistungen für unsere Kunden, Stand Mai  2017 („Verkaufsbedingungen“)

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